AGBs für Auftritte

Die unten aufgeführten Allg. Geschäftsbedingungen stehen
auch als pdf-Datei zum Download bereit. 

Allg. Geschäftsbedingungen
der „Irish Pub Rovers“
1.
Der/die Auftraggeber/in ist Veranstalter/in, die Band auftragnehmende Künstler.
2.
Die Programmgestaltung, wie etwa zeitlicher Ablauf, Repertoirerwünsche, Hintergrundmusik etc. erfolgen in direkter Absprache zwischen der Band und dem/der Auftraggeber/In.
3.
Instrumentierung: Gesang & Entertainment, Gitarre, Banjo, Geige.
4.
Der/die Auftraggeber/in stellt eine ordnungsgemäße Spielfläche bzw. Bühne von ca 3 x 4 Metern oder größer mit normalem Stromanschluß zur Verfügung. Dieser Platz muss waagerecht, witterungsgeschützt und fest sein. Der Spielplatz darf vom Publikum nicht begehbar sein und auch sich nicht in einem Durchgangsbereich befinden (Stolpergefahr).
5.
Die vereinbarte Gage ist spätestens am Tag der Veranstaltung gegen Rechnungsvorlage in BAR direkt nach Konzertende zu entrichten. Anderes gilt nur, wenn es im Vorwege schriftlich vereinbart wurde.
Bei umsatzsteuerpflichtigen Veranstalter*innen wird zu der im Angebot genannten Gage zusätzlich die gesetzl. Umsatzsteuer berechnet.
6.
Für den Aufbau der Technik und den erforderlichen Soundcheck benötigt die Band etwa 90 Minuten. Für diesen Zeitraum ist ein ungehinderter Zugang zur Bühne bzw. Spielfläche erforderlich. Um einen reibungslosen Soudncheck zu gewährleisten, kann währenddessen keine andere Darbietung stattfinden.
7.
Im Falle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Unfällen/Pannen oder Erkrankung des Künstlers, bei streikbedingten Ausfällen oder erheblicher Beeinträchtigung des ÖPNV bzw. Straßenverkehrs, welche die Ankunft der Band unmöglich machen, wird diese von ihrer Gastspielverpflichtung entbunden. Hieraus können keinerlei Ansprüche abgeleitet werden, jeder Vertragspartner bzw. Vertragspartnerin trägt die ihm bzw. ihr entstandenen Aufwendungen selbst; beide Parteien werden sich um einen Ersatztermin bemühen.
Wichtiger Hinweis zur Corona-Pandemie:
Muß das Konzert aufgrund unverhergesehener Covid-19-Restriktionen abgesagt werden, ist keine Gage zu entrichten, sofern die Band vor Abfahrt zum vereinbarten Auftrittsort darüber informiert wurde. Bei später erfolgten Absagen gilt eine Aufwandspauschale von € 100,- sowie ggf. Übernahme der für die Fahrt verbrauchten Benzin- und evtl zusätzl. Aufwandskosten (z.B. lange Fahrtzeit) als vereinbart.
8.
Wird das Konzert vom Auftraggeber/in aus anderen Gründen als unter Punkt 7 angegeben abgesagt, zahlt er/sie ein Ausfallgeld in Höhe der vereinbarten Gage, weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur, wenn sie im vorwege schriftlich vereinbart wurden.
9.
Die Band stellt ihre Dienste grundsätzlich nicht für Organisationen oder Firmen zur Verfügung, die dafür bekannt sind, in einem Zusammenhang mit der Rüstungs- oder Atomindustrie zu stehen. Dasselbe gilt für bestimmte politische bzw. religiöse Parteien oder Vereinigungen. Der Auftraggeber teilt der Band spätestens bei Auftrittsbuchung mit, in wessen Namen und zu welchem Anlass das Konzert stattfinden soll oder ob am Ort der Veranstaltung Werbeaktionen geplant sind und zu welchem Zweck. Das gilt insbesondere für politische bzw. religiöse Veranstaltungen oder wenn ein Sponsor auftritt. Erfolgt ein entsprechender Hinweis hierzu nicht oder erst nach der Buchung, so hat die Band das Recht, eine bereits erteilte Auftrittszusage zu widerrufen. Die vereinbarte Gage ist dann trotzdem zu entrichten.
10.
Der/die Auftraggeber/in versichert, dass dem Konzert keine behördlichen o.ä. Anordnungen entgegenstehen. Falls erforderlich, übernimmt der/die Auftraggeber/in eventuelle GEMA-Gebühren.
11.
Die o.g. AGBs sind Bestandteil einer Buchung der Band.
Der/die Auftraggeber/in akzeptiert diese bei einer Buchung ausdrücklich.
- Aktualisierte Ausgabe, Hamburg 2020 -